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Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Die Antragsmacher, Sandra Witek 
Stand: September 2020  
   
Geltungsbereich, Allgemeines     
1.1  Soweit  nichts  anderes  vereinbart  wurde,  gelten  für  alle  Leistungen  (Konzeption  von  Events, 
Organisation  und  Planung  von  Veranstaltungen  und  Umsetzung,  Betreuung  von  Kunden  und 
Vermittlungen von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Kunden 
und  der  Eventagentur:  Die  Antragsmacher,  Sandra  Witek,  Flemingstrasse  32,  4614  Marchtrenk 
(nachfolgend Agentur genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Für die Angebote, 
Lieferungen  und  Leistungen  der  Agentur  sind  demnach  nachstehende  Bedingungen  ausschließlich 
maßgebend. 
  
1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von 
der Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle 
als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
   
Vertragsschluss, Vertragsinhalt     
2.1 Die Angebote der Agentur sind stets freibleibend und für die Dauer von 14 Tagen ab Datum gültig. 
Eine  Angebotsannahme  erfolgt  durch  firmenmäßige  Zeichnung  eines  Angebots/  einer 
Auftragsbestätigung,  Bestätigung  via  E‐Mail  oder  Telefon  oder  durch  sonstige  schlüssige  Handlung  
seitens des Kunden. 
2.2  Die  etwaigen  als  „Kostenrahmen“,  „Kostenschätzung“,  „Kostenvoranschlag“  oder  „Zusammen‐
stellung“  bezeichneten  Angebote  der  Agentur  sind  unverbindlich.  Ein  als  Kostenvoranschlag 
bezeichnetes  Angebot  soll  den  ungefähren  Kostenrahmen  einer  Veranstaltung  aufzeigen.  Die 
tatsächlichen Durchführungskosten können nach oben oder unten abweichend sein und können von 
der  Agentur  jedenfalls  aber  auch  in  vollem  Umfang  in  Rechnung  gestellt  werden.  Grobe 
Kostenabweichungen sind natürlich jedoch mit dem Kunden im Vorhinein abzuklären.    
   
2.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Aufträge  gelten 
aber auch dann als angenommen, wenn die Agentur nicht innerhalb von 14 Werktagen  widerspricht.   
   
2.4 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen   
Ausstellungsleitung  zur  Verfügung  gestellten  Unterlagen  ausgearbeitet,  haftet  die  Agentur  für  die  
Richtigkeit  und  Geeignetheit  dieser  Unterlagen  nicht,  es  sei  denn,  deren  Fehlerhaftigkeit  und  
Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. 
Preise     
3.1 Die Angebotspreise werden in Euro angegeben und haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.     
   
3.2 Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.  
  
3.3 Alle Preise verstehen sich brutto inkl. Mehrwertsteuer.    
   
3.4 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde  
liegenden  Auftragsdaten  unverändert  bleiben. Die  Preise  schließen  Kosten  für  Verpackung,  Fracht,  
Porto, Versicherung, Kilometergeld für Personal nicht ein.   
   
3.5  Sofern  nichts  anderes  vereinbart  ist,  erfolgt  die  Beauftragung  von  Dritten  im  Namen  und  für  
Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag  
erbrachten  Leistungen  Rechnung  zu  legen  oder  Rechnung  der  von  ihr  beauftragten  Personen  
vorzulegen.     
   
3.6  Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder 
aber  Mehraufwendungen,  die  bedingt  sind  durch  unrichtige  Angaben  des  Kunden,  durch 
unverschuldete  Transportverzögerungen  oder  durch  nicht  termin‐  oder  fachgerechte  Vorleistung 
Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den 
aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.   
Transport, Verpackung, Liefertermine     
4.1 Die  (Liefer‐) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes  
vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach  
ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und  
schnellsten Weg.     
   
4.2  Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur 
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.     
    
4.3  Transportschäden  sind  der  Agentur  unverzüglich  anzuzeigen.  Eventuelle  Ansprüche  gegen  das  
Transportunternehmen werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.   
   
4.4  Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum  
vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die  
Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Kunden.     
   
4.5 Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen 
der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.     
   
4.6  Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. 
Verzögert sich die Lieferung bzw. Herstellung der Ware in Folge von Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr 
oder  anderen  Fällen  höherer  Gewalt,  verlängert  sich  die  Lieferzeit  um  die  Dauer  der  hierdurch 
entstandenen Verzögerung.  
   
Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug     
5.1  Der  Kunde  ist  zur  Abnahme  der  Leistung  der  Agentur  zu  dem  von  dieser  genannten 
Fertigstellungstermin verpflichtet.     
   
5.2  Kann  die  Leistung  der  Agentur  aus Gründen,  die  der  Kunde  zu  vertreten  hat,  diesem  nicht  zur  
Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den  
Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt. 
5.3  Leistet  der  Kunde  eine  angeforderte  Vorauszahlung  nicht,  so  ist  die  Agentur  berechtigt,  einen 
pauschalen  Schadensersatzanspruch neben etwa bereits entstandenen Kosten in Höhe von 50% des 
Netto‐ Auftragswertes geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten 
Leistungen gilt eine 100prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart.    
Kündigung     
6.1 Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur bis 21 Tage vor 
Veranstaltungstermin 50 % bzw. ab 21 Tage vor Veranstaltungstermin bis zum Veranstaltungstermin 
100  %  der  Gesamtauftragssumme  lt.  Auftragsbestätigung  als  Stornogebühr.  Die  Agentur  erhält 
mindestens aber die Vergütung für sämtliche bereits erbrachten Leistungen sowie für alle nicht mehr 
stornierbaren sonstigen Beträge. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 50 % des dafür 
vereinbarten Honorars als Vergütung vereinbart.   
   
6.2 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne wichtigen Grund  
nicht  ab  oder  kommt  der  Kunde  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nicht  oder  nicht  ordnungsgemäß 
nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung 
frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 
  
6.3 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung 
erbrachten Leistungen, den Wert sämtlicher sonstiger eingegangener Kosten sowie 50 % des Wertes 
der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden 
überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung 
eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.  
  
Pflichten des Kunden, Veranstalterrisiko und Veranstalterhaftpflicht     
7.1  Der  Kunde  hat  der  Agentur  alle  für  die  Auftragsdurchführung  notwendigen  Informationen  
unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten  
der Agentur.   
   
7.2 Der  Kunde  sichert  zu,  dass  die mitgeteilten Daten  richtig  und vollständig  sind, Änderungen  der  
persönlichen  Daten  oder  wesentlicher  vertraglicher  Informationen  hat  der  Kunde  der  Agentur  
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.   
   
7.3 Der Kunde gilt im Allgemeinen als Veranstalter und hat somit alle damit verbundenen Pflichten und 
Verantwortungen  zu  tragen.  Ein  Übergang  etwaiger  aus  diesen  Verantwortungen  resultierender  
Haftungsansprüche oder sonstiger Ansprüche Dritter auf die Agentur ist nur durch grob fahrlässiges  
Verhalten  der  Agentur möglich.  Als  Veranstalter  ist  der  Kunde  weiters  verpflichtet,  gegebenenfalls 
auch  zusätzliche  Maßnahmen  zu  ergreifen,  um  gesetzliche  Vorgaben,  wie  den 
Jugendschutzvorschriften  und  Sicherheitsbestimmungen  u.  a.  zu  genügen  und  insbesondere  in 
Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.     
   
7.4  Der  Kunde  verpflichtet  sich,  für  die  Veranstaltung  eine  Veranstalter‐Haftpflichtversicherung  
abzuschließen sofern dies notwendig ist. Nach vorheriger Vereinbarung kann diese auch im Auftrag 
des Kunden von der  Agentur abgeschlossen werden.   
   
7.5  GEMA/AKM‐Gebühren,  Lustbarkeitsabgaben  und  andere  Bewilligungen  sowie  Genehmigungen 
aller Art werden von der Agentur auf Kosten des Kunden nur nach expliziter vorheriger Vereinbarung  
eingeholt. 
Gewährleistung     
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. 
Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In 
jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 3 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen 
sein.   
   
8.2 Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen 
Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.   
   
8.3  Erfolgt  die  Mängelrüge  verspätet  oder  wurden  bei  Abnahme/Übergabe  Vorbehalte  wegen 
bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche 
gilt,  wenn  der  Kunde  selbst  Änderungen  vornimmt  oder  der  Agentur  die  Feststellung  der  Mängel 
erschwert.   
   
8.4  Schadensersatzansprüche,  insbesondere  solche  aus  Verletzung  der Nachbesserungspflicht,  sind  
ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.    
Haftung     
9.1  Für  termin‐  und  qualitätsgerechte  Ausführung  haftet  die  Agentur  nur,  wenn  der  Kunde  seinen  
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß  
nachgekommen ist.   
   
9.2  Für mangelhafte  Lieferungen  bzw.  Leistungen  von  Fremdbetrieben,  die  im  Auftrag  des  Kunden  
eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche 
oder  grob  fahrlässige  Verletzung  der  Sorgfaltspflicht  bei  der  Auswahl  und  Überwachung  der 
Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der 
Agentur gegenüber diesem verlangen.   
   
9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des  
Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung 
oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.   
  
9.4 Ansprüche auf Ersatz  von Schäden irgendwelcher Art, auch  von  solchen  Schäden,  die  nicht am  
Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung,  
positiver  Forderungsverletzung,  Verschulden  bei  Vertragsschluss  und  unerlaubter  Handlung,  sind  
ausgeschlossen,  soweit  der  Schaden  nicht  durch  vorsätzliches  oder  grob  fahrlässiges  Handeln 
verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht 
vereitelt oder gefährdet wird.   
   
9.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge‐) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober  
Fahrlässigkeit.  
  
9.6  Soweit allgemeine  Schäden  durch  die  Agentur  nicht  vorsätzlich  oder  grob  fahrlässig  verursacht  
werden, ist die Haftung ausgeschlossen.   
   
9.7 Wird  der  Agentur  grobe  Fahrlässigkeit  nachgewiesen,  ist  die Haftung  für  Schäden auf  30%  des  
Agenturhonorars begrenzt.   
   
9.8 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.   
   
9.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.     
Schutzrechte     
10.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur oder von ihr – auch  
im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber‐ und 
Leistungsschutzrechte,  Markenrechte,  wettbewerbsrechtlicher  Leistungsschutz,  Patentrechte)  
verbleiben,  sofern  nicht  ausdrücklich  anderes  vereinbart  ist,  ausschließlich  bei  der  Agentur.  Die  
Übertragung von Nutzungs‐ und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt  
stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die  
Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.   
   
10.2  Der  Kunde  ist  zur Nutzung  der  Konzepte,  Entwürfe  usw.  der Agentur  nur  für  die  laut  Vertrag  
vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger  
Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder 
in  ihrem  Auftrag  hergestellt  werden,  bleiben  Eigentum  der  Agentur,  auch  wenn  Sie  dem  Kunden  
berechnet werden.   
   
10.3  Bezüglich  der  Ausführung  von  Aufträgen  nach  den  vom  Kunden  vorgegebenen  Angaben  oder  
Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach 
seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 
Die  Agentur  ist  nicht  verpflichtet  nachzuprüfen,  ob  die  vom  Kunden  zur  Leistungserbringung  
ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der  
Kunde  ist  verpflichtet,  die  Agentur  von  allen  etwaigen  Schadensersatzansprüchen  Dritter  sofort  
freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen 
und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.   
   
10.4  Die  Agentur  ist  berechtigt,  die  Veranstaltung  aufzuzeichnen  und  die  Aufzeichnung  nebst  
Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen‐PR zu  
verwenden. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter 
Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein 
überwiegendes Interesse hat.  
  
  
Aufbewahrung von Unterlagen     
11. Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf.  
Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CDs usw.) verpflichtet sich der Kunde, 
Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach Beendigung 
des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.     
Zahlungsbedingungen     
12.1 Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu  
stellen.   
   
12.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang zur Zahlung 
fällig.   
   
12.3 Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen: 
30 % der vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch € 149,‐ bei Auftragserteilung.   
   
12.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.     
   
12.5  Bei  Zahlungsverzug  nach  1 Mahnung  ist  die  Agentur  berechtigt,  unbeschadet  weitergehender  
Ansprüche,  Verzugsschadensersatz  in  Höhe  der  üblichen  Mindestsollzinsen  und  Provisionen  der  
Großbanken zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.   
   
12.6 Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter 
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für 
die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung der Ziffer 6.3 dieser Bedingungen.    
   
12.7 Nach Auftragserteilung 30 % Anzahlung, Rest prompt nach Rechnungserhalt bis spätestens 7 
Tage vor Veranstaltungsbeginn.   
Aufrechnung und Abtretung     
13.1  Der  Kunde  darf  nur  mit  unbestrittenen  oder  rechtskräftig  festgestellten  Gegenforderungen  
aufrechnen.   
   
13.2 Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der   
Agentur übertragbar.      
  
Datenschutz     
14. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit 
dieser personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im 
Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden. 
  
Referenzrecht     
15.  Die  Agentur  ist  berechtigt,  die  für  den  Kunden  erbrachten  Leistungen  als  Referenz  in  anderen  
Zusammenhängen zu nutzen; Dieses Recht schließt die entsprechende Verwendung des Kundenlogos  
sowie  die  unentgeltliche  Verwendung  sämtlicher  assoziierter  Fotos,  Videos  und  Grafiken  in  
Zusammenhang mit  der erbrachten  Leistung mit ein. Der  Kunde ist  berechtigt,  diesen Rechten mit  
Wirkung  für  die  Zukunft  schriftlich  zu  widersprechen  soweit  er  hierfür  ein  berechtigtes  Interesse  
nachweisen  kann.  Bei Werbe‐  und  ähnlichen  Maßnahmen  darf  die  Agentur  zudem  auf  sich  selbst  
hinweisen. Diese Rechte stehen der Agentur ohne Entgeltanspruch des Kunden zu. 
   
Erfüllungsort und Gerichtsstand     
16.1  Erfüllungsort  und  Gerichtsstand  für  sämtliche  zwischen  den  Parteien  sich  aus  dem  
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wels.   
    
16.2 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Republik Österreich.     
    
Schlussbestimmungen     
17.  Sollten  einzelne  Bestimmungen  dieser  „Allgemeinen  Geschäftsbedingungen“  unwirksam  oder 
nichtig  sein,  so  berührt  dies  die  Verbindlichkeiten  der  übrigen  Bestimmungen  und  der  unter  ihrer  
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, 
die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.    

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